EULA

- Endbenutzer Lizenzvertrag - 

EULA

 
INDEM SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER VERWENDEN, ERKLÄREN SIE SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DURCH DIE BESTIMMUNGEN DIESES ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAGS GEBUNDEN ZU SEIN. FALLS SIE SICH DAMIT NICHT EINVERSTANDEN ERKLÄREN, SIND SIE NICHT BERECHTIGT, DIE SOFTWARE ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN ODER ZU VERWENDEN. 


§ 1 Vertragsgegenstand

1) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die urheberrechtlich geschützten Computerprogramme (nachfolgend: Software) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Insbesondere verbleibt das Eigentums- und Urheberrecht bzgl. der Software beim Lizenzgeber.

2) Die Software wird dem Lizenznehmer auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern als Software as a Service (SaaS )überlassen, auf denen sie als Objektprogramme im ausführbaren Zustand aufgezeichnet sind. Diese Software wird nachfolgend als „Lizenzmaterial“ bezeichnet. Zur Software gehört eine Anwendungsdokumentation, die dem Lizenznehmer als elektronisches Dokument bzw Hyperlink überlassen wird. Software und Dokumentation werden nachfolgend als „Lizenzmaterial“ bezeichnet.

3) Zum Lizenzmaterial gehören auch auf den maschinenlesbaren Trägern aufgezeichnete Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der Programme sind oder dort an deren Stelle genannt sind.

4) Zum Lizenzmaterial gehören auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer während der Dauer des Vertrags überlässt. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Umfänge und Inhalte des Lizenzmaterials jederzeit ohne Ankündigung im Zuge des technischen Fortschritts zu verändern.

5) Ist der Lizenznehmer mit den hierin angegebenen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden, kann er die Software an den Lizenzgeber gegen volle Rückerstattung etwaig entrichteter Gebühren zurückgeben sofern eine Nutzung der Software bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Durch die Installation von bereitgestellten Apps Das Öffnen und Nutzen des Programms bzw. Akzeptieren der Lizenzbedingungen, z.B. durch Anklicken des entsprechenden Buttons, leitet die Nutzung und damit die Wirksamkeit des Lizenzvertrages ein.


§ 2 Nutzungsumfang

1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software gleichzeitig nur

a)  Im Falle der produktseitig in Verkaufsprospekt/Preisliste eingeräumten Nutzung auf einem
Back-End-Computer, definiert durch den eindeutigen Computernamen und eindeutigen Kennzeichnungen (zum Beispiel Name der Datenbank(en), Namen von Kommunikationsverbindung(en), Namen von Unterstrukturen innerhalb der Datenbank(en) (z.B. Mandantennamen), 
- und -
den dazugehörigen Programmen und der jeweiligen Anzahl der Nutzer in vereinbarten Zeitraum der Nutzung zum Zugriff auf diese Datenbank(en) zu nutzen.

oder

b) im Falle der produktseitig in Verkaufsprospekt/Preisliste eingeräumten Nutzung „pro Benutzer“ (User)
einem einzigem Client-Computer mit zeitweisem Anschluss an ein Datenbank-System in Verbindung mit einem einzigen Usernamen zu nutzen

oder

c) im Falle der produktseitig in Verkaufsprospekt/Preisliste eingeräumten Nutzung „je Server und rechtlicher Einheit (Firma) bzw pro Verbindung (Connection)
auf einem einzigen Server mit der Verbindung zu einem einzigen BackEnd-Datenbank-Management System, ausgelegt für eine rechtlicher Einheit (Firma) oder für eine einzeken Verbindung zu nutzen

Falls die Lizenz als Test- und/oder Demolizenz gekennzeichneten ist gelten besondere Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung. Der Lizenznehmer verzichtet hierbei auf die Nutzung in allen Einsatzszenarien, die eine normale Nutzung der Software enthalten. Dies ist unter anderem die produktive, dem Bestimmungszwecke entsprechende Nutzung wie in §2 Abs. 1 angeführt.

Falls die Software nur als kombinierte Lösung auf einem Front-End und einem Back-End Computer funktioniert, gilt die Lizenz für beide Teile, sofern keine separate Lizenzierung vorgesehen ist. Wenn die Software eine Server-Funktion ausübt, wird die Anzahl der Zugriffe auf diese Software durch die Anzahl der gültigen Client-Zugrifflizenzen geregelt. Im Falle einer Client-Software-Anwendung, gleichgültig mit welcher Technologie (Normale Anwendung, webbasiert, Terminalbasiert) sie ausgeführt wird, gilt die Lizenz nur für die Anzahl der bezahlten und lizenzierten User. Weiterhin ist die Verwendung der Lizenz auf einer Vermietungsbasis (ASP) und/oder ähnlichen Geschäftsfeldern, die eine jeweilige Lizenzerfordernis technisch direkt oder indirekt umgehen, nicht zulässig und führt zum sofortigen Erlöschen der Lizenz.

2) „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrags ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software zum Zwecke ihrer Ausführung und der Verarbeitung von Datenbestände. In Geräten, die an den Computer angeschlossen sind (z. B. Ein- und Ausgabegeräte), ist die Berechtigung zur Nutzung auf die Speicherung und Anzeige beschränkt. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Software.

3) Wird eine Anwendungsdokumentation ebenfalls auf maschinenlesbarem Träger überlassen, gilt Abs.(2) auch für diese.

4) In druckschriftlicher Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers vervielfältigt werden. Zusätzliche Exemplare des druckschriftlichen Lizenzmaterials können vom Lizenzgeber unter diesem Vertrag gebührenpflichtig bezogen werden.

5) Zur vertragsgemäßen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien der überlassenen Software und den darin enthaltenen Datenbeständen. Ist die Software mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet, erhält der Lizenznehmer im Falle einer Beschädigung der gelieferten Software beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie der Software.

6) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die überlassene Software mit anderen Computerprogrammen, zu denen er über eine entsprechende Lizenz verfügt, zu verbinden. Hierbei ist für jede Instanz jedes Programm oder Produkt, welches die Software nutzt, eine separate Lizenz, bzw. eine Sammellizenz zu erwerben. Die Anwendungsdokumentation (ggf Online verfügbar) enthält eine Beschreibung der hierfür vorgesehenen Schnittstellen. Weitergehende Änderungen der Software sowie Fehlerkorrekturen sind nur in dem Umfang zulässig, als sie zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Software notwendig sind. Auf §8 Gewährleistung wird Bezug genommen. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist eine teilweise Übersetzung der Codeform zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit einem überlassenen Computerprogramm oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69 e UrhG angegebenen Beschränkungen.

7) Die Nutzung des Lizenzmaterials in einer gefährlichen Umgebung (zum Beispiel Kraftwerken), in einer Situation in der Gesundheit und Leben von Menschen beeinflusst werden (z.B. öffentliche Verkehrsmittel), in ein Land, welches zur Zeit vom Erhalt von High-Tech-Entwicklungen ausgeschlossen sind und in anderen Situationen, die ein finanzielles Ausfallrisiko von mehr als dem zehnfachen des gezahlten Preises des Lizenzmaterials herbeiführen können, wird der Lizenzgeber die Lizenz nur nach einer weiteren schriftlichen Stellungnahme und Einverständniserklärung oder von der Lizenzvergabe zurücktreten. Daraus werden sich keinerlei Forderungen für Schadensersatz an den Lizenzgeber ergeben. Wenn der Lizenznehmer seiner Verpflichtung, den Lizenzgeber über solche Risiken zu informieren, nicht nachkommt, ist die Lizenz ungültig.



§ 3 Weitergabe des Lizenzmaterials

1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software im Originalzustand und als Ganzes zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben. Als Bedingung muss sich der nachfolgende Nutzer mit den Bedingungen dieses Vertrages einverstanden erklären. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien der Software und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.

2) Mit der Abgabe der Software geht die Berechtigung zur Nutzung §2 Nutzungsumfang auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Lizenznehmers tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Lizenznehmers zur Nutzung gemäß §2 Nutzungsumfang.

3) Mit der Weitergabe hat der Lizenznehmer alle Kopien und Teilkopien der Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.

4) Abs. (1) bis (3) gelten auch, wenn die Weitergabe in einer zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung der Software oder von Teilen derselben ist ausgeschlossen.

5) Für die Weitergabe der Software durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers. Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß.


§ 4 Schutz des Lizenzmaterials

1) Unbeschadet der gemäß §1 Vertragsgegenstand und §2 Nutzungsumfang eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum des Lizenznehmers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.

2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen.

3) Der Lizenznehmer wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen.

4) Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.

5) Der Lizenznehmer hat das Recht, eine ihm überlassene Neuauflage des Lizenzmaterials vertragsgemäß zu nutzen oder auf eine solche Nutzung zu verzichten. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, drei Monate nach Beginn der produktiven Nutzung der Neuauflage die bisher benutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien derselben an den Lizenzgeber zurückzugeben und, soweit diese in maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten des Lizenznehmers gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


§ 5 Lieferung

1) Der Lizenznehmer erhält jeweils eine Lieferkopie der Software auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger.ggf. mit einer Anwendungsdokumentation (nach Wahl des Liznezgebers auch online verfügbar). Sofern letztere ebenfalls auf einem maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger geliefert wird, kann dies der gleiche Träger sein, auf dem die Lieferkopie aufgezeichnet ist.

2) Auf Anforderung des Lizenznehmers erfolgt die Lieferung auf einem von ihm zur Verfügung gestellten oder kostenpflichtig beim Lizenzgeber bestellten maschinenlesbaren Aufzeichnungsträger.

3) Wird der das Lizenzmaterial enthaltende Aufzeichnungsträger während des Transports oder nach Empfang beim Lizenznehmer beschädigt oder versehentlich gelöscht, liefert der Lizenzgeber Ersatz gegen eine enstprechende Aufwandsentschädigung. Für die Kosten des Aufzeichnungsträgers gilt Abs. (2).

4) Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzmaterials werden dem Lizenznehmer in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit angeboten. Macht er von dem Angebot Gebrauch, erfolgt die Lieferung in der in Abs. (1) angegebenen Weise. Abs. (2) und (3) gelten entsprechend. Im Falle eines zusätzlichen, regelmäßig zu vergütenden Kaufs eines Wartungspakets spätestens drei Monate nach Auslieferung des Lizenzmaterials werden Neuauflagen und Ergänzungen jeweils immer an die Partei, die zunächst das Lizenzmaterial erhalten hat, auf Anforderung ausgeliefert. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, etwaige notwendige Änderungen des Empfängers dem Lizenzgeber unverzüglich mitzuteilen. Weiteres regelt § 13 Wartung.


§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

1) Die Vertragsparteien können die Lizenz für einzelne Programme, Wartungspakete oder diesen Vertrag insgesamt mit einer Frist von 30 Tagen, erstmals nach Ablauf der abgeschlossenen Vertragslaufzeit des Lizenzmaterials, schriftlich kündigen. Programme oder Wartungspakete mit laufenden Gebühren, die in Zeiträumen von weniger als einem Jahr fällig werden, können jedoch jeweils frühestens zum Ende einer Berechnungsperiode gekündigt werden.

2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere bei Verletzung der Bestimmungen nach §2 Nutzungsumfang und §4 Schutz des Lizenzmaterials


§ 7 Gebühren

1) Die Lizenzgebühren sind gesondert festgelegt als Einmalgebühr und/oder als laufende Gebühren, die monatlich oder jährlich zahlbar sind. Für bestimmte Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzprogramms wird eine festgelegte Zusatzgebühr als Einmalgebühr und/oder als laufende Gebühr berechnet.

2) Die Gebühren werden bei Lieferung fällig. Laufende Gebühren werden jeweils am Beginn der Berechnungsperioden fällig. Für Teilperioden wird die Gebühr anteilig auf der Basis eines 30-Tage-Monats in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

3) Zur Ermittlung des pro Nutzungstag entfallenden Anteils der Einmalgebühr wird eine Gesamtnutzung von 12 Monaten zugrunde gelegt.

4) Frühestens nach Ablauf von 9 Monaten kann der Lizenzgeber eine Änderung der Lizenzgebühren und der Berechnungsperioden vornehmen. Der Lizenznehmer wird hierüber drei Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt.


§ 8 Gewährleistung

1) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.

2) Für das Lizenzmaterial in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Versand gültigen und dem Lizenznehmer zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Dies gilt insbesondere für zugesicherte Eigenschaften. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer eine vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht wird, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für das Programm fristlos kündigen. Die Verpflichtung zur Nachbesserung endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, frühestens jedoch 12 Monate nach der Übergabe der Software. Für Schadensersatzansprüche gilt §11 Haftungsbeschränkungen

3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die Software vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.


 § 9 Support

1) Der Lizenzgeber leistet bei Fragen und zur Fehlerbeseitigung gegen Aufwandsentschädigung zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Lizenzgebers einen zentralen Support für das Lizenzmaterial in der jeweils gültigen lizenzierten Version, nicht jedoch für Projekt- oder kundenspezifischen Anpassungen. Voraussetzung dafür ist der Einsatz einer gültigen Fassung des Lizenzmaterials sowie die Bereitstellung von Fehlerunterlagen durch den Lizenznehmer. Der Support unterliegt den Bestimmungen von §10 Einsatzbedingungen und ist auf die Dauer der Verfügbarkeit des Lizenzmaterials und maximal drei (3) Jahre darüber hinaus und der Verfügbarkeit von abhängigen Produkten und den dazugehörigen Unterstützungsleistungen des Herstellers entsprechend den Einsatzbedingungen (§10) beschränkt.

2) Dem Lizenznehmer obliegt die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß den diesbezüglichen Angaben in der Anwendungsdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen beim Lizenzgeber erfolgt der zentrale Support telefonisch oder durch Übersendung von Informationen oder Überlassung von Unterlagen, wie Angaben zur Fehlerbeseitigung oder -umgehung oder berichtigte Programmteile.

3) Örtlicher Kundendienst wird bei gesonderter Beauftragung durch sachkundiges Personal des Lizenzgebers gegen Aufwandsentschädigung zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Lizenzgebers beim Lizenznehmers ausgeführt und umfasst eine Überprüfung der Einsatzbedingungen des Programms und der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Fehlerunterlagen und deren Ergänzung im Bedarfsfall. Der örtliche Kundendienst macht die ergänzten Fehlerunterlagen dem zentralen Kundendienst verfügbar und unternimmt in Zusammenarbeit mit diesem angemessene Anstrengungen, das Fehlerproblem unter Verwendung der vom zentralen Kundendienst zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen an Ort und Stelle durch Korrektur oder Umgehung zu lösen.

4) Für bestimmte Software leistet der Lizenzgeber bei Beauftragung Programmpflege gegen eine Pauschalgebühr für die Dauer der Vertragslaufzeit. Näheres regelt § 13 Wartung.

5) Das dem Lizenznehmer im Rahmen des Supports überlassene Material wird Bestandteil des Lizenzmaterials im Sinne von §1 Vertragsgegenstand und unterliegt als solches den Bestimmungen dieses Vertrags.

6) Andere Dienste, wie Ausbildung von Mitarbeitern des Lizenznehmers, Anpassungen der Programme an die besonderen Bedingungen des Lizenznehmers oder andere Programmierleistungen, erfordern den Abschluss eines dafür vorgesehenen besonderen Vertrags.

§ 10 Einsatzbedingungen

1) Das dem Lizenznehmer überlassene Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen entwickelt.

2) Bei einer Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß Abs. (1) entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach §8. Der Lizenzgeber wird sich in einem solchen Fall in einem angemessenen Umfang bemühen, den Support gemäß §9 Support zu leisten. Der Support wird sich hierbei jedoch nur solcher Fehler annehmen, die bei Nutzung des Lizenzmaterials unter den üblichen Einsatzbedingungen feststellbar sind.


§ 11 Haftungsbeschränkungen

1) Jede Vertragspartei haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

2) Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter.

3) Der Schadensbetrag gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ist begrenzt auf die Höhe der laufenden Gebühren für 36 Monate oder die Einmalgebühr des Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.

4) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe von Abs. (1) bis (3) nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Lizenznehmers nicht vermeidbar gewesen wäre.

5) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lizenzgebers.

6) Die Haftung der Vertragsparteien für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten der Vertragsparteien verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung des Lizenzgebers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.


§ 12 Rückgabe und Löschung von Lizenzmaterial

1) Mit Beendigung des Vertrages, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an den Lizenzgeber zurückzugeben. Bei Lizenzmaterial, das auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern des Lizenznehmers aufgezeichnet ist, tritt an Stelle der Rückgabe das vollständige Löschen der Aufzeichnung.

2) Ersetzt der Lizenznehmer ein gekündigtes Programm durch ein vom Lizenzgeber angebotenes Nachfolgerprogramm, ist er berechtigt, das gekündigte Programm bis zu drei Monaten als Ausweichreserve zurückzubehalten. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


§ 13 Wartung von Lizenzmaterial

1) Für das lizenzierte Material kann gegen Zahlung eines zusätzlichen, regelmäßig zu vergütenden Betrags ein Wartungspaket bezogen werden. Das Wartungspaket ist spätestens drei Monate nach Auslieferung des ursprünglichen Lizenzmaterials zu bestellen und spätestens einen Monat nach Bestellung beziehungsweise Ablauf der letzten gültigen (bezahlten) Wartungsperiode zu 100% zu bezahlen, ansonsten erlischt der Anspruch auf ein Wartungspaket für die bezogene Software.
Für bestehende Wartungspakete verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils automatisch um die Periode, für die das Wartungspaket ausgestellt wurde, es sei denn, der Lizenznehmer zeigt dieses mindestens einen Monat vor Ablauf der Wartungsperiode durch schriftliche Kündigung an.

2) Das Wartungspaket umfasst Neuauflagen (Major Releases), Service Packs (Minor Releases) sowie allgemeine Fehlerkorrekturen und Ergänzungen (Hotfixes). Diese werden entweder in gleicher Form oder in einer anderen Form wie das Lizenzmaterial und die Dokumentation an die berechtigte Partei (siehe §5) durch den Lizenzgeber ausgeliefert beziehungsweise bereitgestellt.

3) Das Wartungspaket umfasst nicht
a) weiteres Lizenzmaterial, welches IT IS AG als separates Produkt bezeichnet und separat vertreibt (zum Beispiel gekennzeichnet als separaten Eintrag auf der Preisliste) und 
b) Dienstleistungen, die notwendig sind, das Lizenzmaterial zu nutzen. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Deinstallations- und Installationsvorgänge, Einrichtungen der Software, Rollouts, Anpassungen an Änderungen des Lizenzmaterials, die kundenspezifisch durchgeführt worden sind oder werden sollen, Updates von abhängigen Produkten (Software/Hardware) sowie Ausbildung und Schulungen auf die Inhalte und Funktionen des Lizenzmaterials oder von abhängigen Produkten sowie 
c) weitere Garantien, Hotline-Services, Bereitschaftsleistungen oder sonstige andere Leistungen.



 § 14 Schriftform, Teilungültigkeit, Gerichtsstand

1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen.

3)  Im Falle einer Regelungslücke dieses Vertrages werden die Vertragspartner eine den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am Besten entsprechende Vertragsergänzung vereinbaren.

4) Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers oder München, Deutschland. Jeder Vertragspartner ist jedoch auch berechtigt, den anderen an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

5) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.

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